GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Aufbauplastik der Mamma einschließlich Verschiebeplastik – gegebenenfalls einschließlich Inkorporation einer Mammaprothese
Die GOÄ-Ziffer 2415 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Aufbauplastik der Mamma einschließlich Verschiebeplastik – gegebenenfalls einschließlich Inkorporation einer Mammaprothese“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt VII. Chirurgie der Körperoberfläche). Sie ist mit 2000 Punkten bewertet; das entspricht 116,57 € beim einfachen und 268,12 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 2415 erfasst die Aufbauplastik der Mamma einschließlich Verschiebeplastik, gegebenenfalls einschließlich der Inkorporation einer Mammaprothese. Sie wird angewendet, wenn eine Brust ohne vorausgegangene Amputation, etwa bei angeborener Fehlbildung, Asymmetrie oder Gewebedefizit, durch Verschiebung körpereigenen Gewebes und gegebenenfalls Einbringung einer Prothese aufgebaut oder in ihrer Form korrigiert wird. Die Leistung umfasst die operative Gewebemobilisation, die formgebende Rekonstruktion und, sofern erforderlich, das Einsetzen der Prothese. Sie grenzt sich von Ziffer 2416 ab, die den Brustaufbau speziell nach einer vorausgegangenen Mammaamputation betrifft, während 2415 für den Aufbau ohne vorherige Organentfernung steht.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 116,57 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 268,12 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 408,01 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 2415 steht für „Aufbauplastik der Mamma einschließlich Verschiebeplastik – gegebenenfalls einschließlich Inkorporation einer Mammaprothese“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 2415 ist mit 2000 Punkten bewertet; das entspricht 116,57 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 268,12 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2415 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.