GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Absetzen einer Brustdrüse mit Ausräumung der regionären Lymphstromgebiete (Radikaloperation)
Die GOÄ-Ziffer 2413 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Absetzen einer Brustdrüse mit Ausräumung der regionären Lymphstromgebiete (Radikaloperation)“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt VII. Chirurgie der Körperoberfläche). Sie ist mit 2310 Punkten bewertet; das entspricht 134,64 € beim einfachen und 309,68 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 2413 vergütet das Absetzen einer Brustdrüse mit Ausräumung der regionären Lymphstromgebiete als Radikaloperation. Sie wird angewendet, wenn neben der vollständigen Brustdrüsenentfernung zusätzlich die zugehörigen Lymphabflussgebiete, insbesondere der Achselhöhle, systematisch mitentfernt werden müssen, etwa bei fortgeschrittenem Mammakarzinom mit Lymphknotenbeteiligung. Die Leistung umfasst damit sowohl die Mastektomie als auch die regionäre Lymphadenektomie in einem Eingriff. Sie stellt die umfangreichste der Mastektomie-Ziffern dar und grenzt sich von den Ziffern 2411 und 2412 durch die zusätzliche Lymphstromgebietsausräumung ab, während sie gegenüber der isolierten axillären Ausräumung nach Ziffer 2408 den kombinierten Charakter aus Organentfernung und Lymphadenektomie betont.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 134,64 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 309,68 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 471,25 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 2413 steht für „Absetzen einer Brustdrüse mit Ausräumung der regionären Lymphstromgebiete (Radikaloperation)“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 2413 ist mit 2310 Punkten bewertet; das entspricht 134,64 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 309,68 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2413 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.