GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Replantation einer verpflanzten Mamille
Die GOÄ-Ziffer 2418 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Replantation einer verpflanzten Mamille“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt VII. Chirurgie der Körperoberfläche). Sie ist mit 800 Punkten bewertet; das entspricht 46,63 € beim einfachen und 107,25 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 2418 vergütet die Replantation einer verpflanzten Mamille. Sie wird angewendet als Folgeeingriff zu einer zuvor nach Ziffer 2417 erfolgten interimistischen Verpflanzung, wenn die Brustwarze nach Abschluss der zwischenzeitlichen Umbaumaßnahmen an der Brust wieder an ihre endgültige, meist die neu geformte Brust betreffende Position zurückverpflanzt wird. Die Leistung umfasst die operative Ablösung der Mamille von der interimistischen Implantationsstelle und ihre erneute Einheilung am Zielort. Sie ist damit funktional an Ziffer 2417 gekoppelt und bildet gemeinsam mit dieser den zweizeitigen Ablauf einer Mamillenverpflanzung im Rahmen umfangreicher Brustoperationen ab.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 46,63 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 107,25 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 163,20 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 2418 steht für „Replantation einer verpflanzten Mamille“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 2418 ist mit 800 Punkten bewertet; das entspricht 46,63 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 107,25 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2418 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.