GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Absetzen einer Brustdrüse einschließlich Brustmuskulatur
Die GOÄ-Ziffer 2412 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Absetzen einer Brustdrüse einschließlich Brustmuskulatur“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt VII. Chirurgie der Körperoberfläche). Sie ist mit 1400 Punkten bewertet; das entspricht 81,60 € beim einfachen und 187,69 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 2412 erfasst das Absetzen einer Brustdrüse einschließlich der Brustmuskulatur. Sie wird angewendet, wenn über die reine Entfernung des Drüsenkörpers hinaus auch die darunterliegende Muskulatur aus onkologischer Notwendigkeit mitreseziert werden muss, weil der Befund die Muskelschicht infiltriert oder eine radikalere Resektion erfordert als bei Ziffer 2411. Die Leistung umfasst die vollständige Entfernung von Brustdrüse und Brustmuskulatur in einem operativen Vorgang samt Wundverschluss. Sie stellt gegenüber Ziffer 2411 eine erweiterte Operation dar und grenzt sich von Ziffer 2413 dadurch ab, dass hier keine zusätzliche Ausräumung der regionären Lymphstromgebiete erfolgt, welche die Radikaloperation nach 2413 kennzeichnet.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 81,60 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 187,69 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 285,61 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 2412 steht für „Absetzen einer Brustdrüse einschließlich Brustmuskulatur“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 2412 ist mit 1400 Punkten bewertet; das entspricht 81,60 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 187,69 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2412 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.