GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Operative Entnahme einer Mamille und interimistische Implantation an anderer Körperstelle
Die GOÄ-Ziffer 2417 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Operative Entnahme einer Mamille und interimistische Implantation an anderer Körperstelle“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt VII. Chirurgie der Körperoberfläche). Sie ist mit 800 Punkten bewertet; das entspricht 46,63 € beim einfachen und 107,25 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 2417 beschreibt die operative Entnahme einer Mamille und deren interimistische Implantation an anderer Körperstelle. Sie wird angewendet, wenn im Rahmen größerer Brusteingriffe, etwa einer ausgedehnten Reduktionsplastik, die Brustwarze aufgrund der erforderlichen Gewebeverschiebung nicht am ursprünglichen Ort verbleiben kann und deshalb vorübergehend an eine andere Körperstelle verpflanzt wird, um sie später wieder zurückzuverpflanzen. Die Leistung umfasst die schonende Entnahme der Mamille samt Durchtrennung und die operative Einbringung an der interimistischen Stelle. Sie steht in engem Zusammenhang mit Ziffer 2418, welche die spätere Replantation der so verpflanzten Mamille an ihren endgültigen Ort betrifft.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 46,63 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 107,25 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 163,20 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 2417 steht für „Operative Entnahme einer Mamille und interimistische Implantation an anderer Körperstelle“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 2417 ist mit 800 Punkten bewertet; das entspricht 46,63 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 107,25 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2417 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.