GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Aufbauplastik nach Mammaamputation – gegebenenfalls einschließlich Inkorporation einer Mammaprothese
Die GOÄ-Ziffer 2416 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Aufbauplastik nach Mammaamputation – gegebenenfalls einschließlich Inkorporation einer Mammaprothese“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt VII. Chirurgie der Körperoberfläche). Sie ist mit 3000 Punkten bewertet; das entspricht 174,86 € beim einfachen und 402,18 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 2416 vergütet die Aufbauplastik nach Mammaamputation, gegebenenfalls einschließlich der Inkorporation einer Mammaprothese. Sie wird angewendet, wenn nach einer zuvor erfolgten Entfernung der Brustdrüse, etwa im Rahmen einer Mastektomie nach den Ziffern 2411 bis 2413, die Brust operativ wiederaufgebaut wird, sei es durch Eigengewebe, Verschiebeplastik oder das Einsetzen einer Prothese. Die Leistung umfasst die formgebende Rekonstruktion der amputierten Brust einschließlich der gegebenenfalls erforderlichen Prothesenimplantation. Sie unterscheidet sich von Ziffer 2415 dadurch, dass ihr stets eine vorausgegangene Brustamputation zugrunde liegt, während 2415 den Aufbau oder die Korrektur einer noch vorhandenen Brust betrifft.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 174,86 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 402,18 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 612,02 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 2416 steht für „Aufbauplastik nach Mammaamputation – gegebenenfalls einschließlich Inkorporation einer Mammaprothese“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 2416 ist mit 3000 Punkten bewertet; das entspricht 174,86 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 402,18 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2416 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.