GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Operation eines Mammatumors
Die GOÄ-Ziffer 2410 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Operation eines Mammatumors“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt VII. Chirurgie der Körperoberfläche). Sie ist mit 739 Punkten bewertet; das entspricht 43,07 € beim einfachen und 99,07 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 2410 beschreibt die Operation eines Mammatumors, also die operative Entfernung eines Tumors der Brustdrüse unter Erhalt des übrigen Drüsenkörpers. Sie wird angewendet, wenn ein umschriebener, meist gutartiger oder frühzeitig erkannter bösartiger Tumor lokal aus der Brust entfernt werden kann, ohne dass die gesamte Brustdrüse abgesetzt werden muss, etwa bei einem Fibroadenom oder einer brusterhaltend operablen Neubildung. Die Leistung umfasst die Freilegung, Darstellung und Resektion des Tumors samt Wundverschluss. Sie grenzt sich von den Ziffern 2411 bis 2413 ab, die das vollständige Absetzen der Brustdrüse betreffen, indem hier ausdrücklich nur der Tumor selbst und nicht das gesamte Organ entfernt wird.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 43,07 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 99,07 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 150,76 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 2410 steht für „Operation eines Mammatumors“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 2410 ist mit 739 Punkten bewertet; das entspricht 43,07 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 99,07 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2410 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.