GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Absetzen einer Brustdrüse
Die GOÄ-Ziffer 2411 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Absetzen einer Brustdrüse“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt VII. Chirurgie der Körperoberfläche). Sie ist mit 924 Punkten bewertet; das entspricht 53,86 € beim einfachen und 123,87 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 2411 vergütet das Absetzen einer Brustdrüse, also die einfache Mastektomie ohne Mitentfernung der Brustmuskulatur oder der regionären Lymphstromgebiete. Sie wird angewendet, wenn die gesamte Brustdrüse aus therapeutischer Indikation vollständig entfernt werden muss, die darunterliegende Muskulatur und das Lymphabflussgebiet jedoch erhalten bleiben können. Die Leistung umfasst die vollständige Ablösung und Entnahme des Drüsenkörpers samt Wundverschluss. Sie bildet die einfachste Ausbaustufe der Mastektomie-Ziffern ab und grenzt sich von Ziffer 2412, bei der zusätzlich die Brustmuskulatur mitentfernt wird, sowie von Ziffer 2413, die zusätzlich die Ausräumung der regionären Lymphstromgebiete als Radikaloperation vorsieht, jeweils durch den geringeren Resektionsumfang ab.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 53,86 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 123,87 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 188,50 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 2411 steht für „Absetzen einer Brustdrüse“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 2411 ist mit 924 Punkten bewertet; das entspricht 53,86 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 123,87 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2411 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.