GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Ausräumung des Lymphstromgebiets einer Axilla
Die GOÄ-Ziffer 2408 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Ausräumung des Lymphstromgebiets einer Axilla“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt VII. Chirurgie der Körperoberfläche). Sie ist mit 1100 Punkten bewertet; das entspricht 64,12 € beim einfachen und 147,47 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 2408 vergütet die Ausräumung des Lymphstromgebiets einer Axilla, also die operative Entfernung des achselhöhlenseitigen Lymphgewebes samt umgebendem Fett- und Bindegewebe. Sie wird angewendet, wenn aus onkologischer oder entzündlicher Indikation die regionären Lymphknoten der Achselhöhle systematisch entfernt werden müssen, etwa im Rahmen der Behandlung eines Mammakarzinoms oder bei ausgedehnter Lymphknotenbeteiligung. Die Leistung umfasst die gezielte Darstellung und vollständige Entnahme des axillären Lymphstromgebiets. Sie unterscheidet sich von einer einfachen Lymphdrüsenexzision nach Ziffer 2404, bei der lediglich eine einzelne Lymphdrüse entfernt wird, dadurch, dass hier das gesamte Lymphabflussgebiet einer anatomischen Region systematisch ausgeräumt wird, was einen erheblich größeren Eingriffsumfang darstellt.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 64,12 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 147,47 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 224,41 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 2408 steht für „Ausräumung des Lymphstromgebiets einer Axilla“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 2408 ist mit 1100 Punkten bewertet; das entspricht 64,12 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 147,47 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2408 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.