GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Interimistische Implantation eines Rundstiellappens (Zwischentransport)
Die GOÄ-Ziffer 2393 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Interimistische Implantation eines Rundstiellappens (Zwischentransport)“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt VII. Chirurgie der Körperoberfläche). Sie ist mit 739 Punkten bewertet; das entspricht 43,07 € beim einfachen und 99,07 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Diese Ziffer erfasst den Zwischentransport eines zuvor angelegten Rundstiellappens, bei dem der Lappen vorübergehend an einer Zwischenstation, beispielsweise an der Hand, implantiert wird, um von dort aus schrittweise weiter an die endgültige Empfängerstelle transportiert zu werden. Angewendet wird sie im Rahmen mehrzeitiger Rekonstruktionen, wenn die Entfernung zwischen Entnahme- und Zieldefekt so groß ist, dass der Lappen nicht in einem Schritt verpflanzt werden kann und daher über eine oder mehrere Zwischenstationen wandert, wobei jede interimistische Implantation gesondert erfasst wird. Von der Anlage des Rundstiellappens nach Ziffer 2392 und dessen endgültiger Implantation nach Ziffer 2394 unterscheidet sich diese Ziffer dadurch, dass sie ausschließlich den vorübergehenden Zwischenschritt des Transports betrifft.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 43,07 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 99,07 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 150,76 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 2393 steht für „Interimistische Implantation eines Rundstiellappens (Zwischentransport)“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 2393 ist mit 739 Punkten bewertet; das entspricht 43,07 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 99,07 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2393 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.