GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Freie Verpflanzung eines Hautlappens mittels zwischenzeitlicher Stielbildung, in mehreren Sitzungen
Die GOÄ-Ziffer 2391 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Freie Verpflanzung eines Hautlappens mittels zwischenzeitlicher Stielbildung, in mehreren Sitzungen“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt VII. Chirurgie der Körperoberfläche). Sie ist mit 1500 Punkten bewertet; das entspricht 87,43 € beim einfachen und 201,09 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Diese Ziffer erfasst die freie Verpflanzung eines Hautlappens, bei der zunächst ein Gewebestiel gebildet und der Lappen erst nach einer Zwischenphase in mehreren operativen Sitzungen endgültig an die Empfängerstelle verpflanzt wird. Angewendet wird sie bei Defekten, die wegen ihrer Lokalisation oder Größe nicht mit einem einzeitigen lokalen Lappen gedeckt werden können, sodass der Lappen über eine Zwischenstation transportiert und dort vorübergehend mit einem Gewebestiel verankert wird, bevor er in einer weiteren Sitzung endgültig abgesetzt und eingepasst wird. Von der Rundstiellappenplastik (Ziffern 2392 ff.) unterscheidet sich diese Leistung dadurch, dass hier kein Rundstiel, sondern ein anders gebildeter, zwischenzeitlich gestielter Hautlappen verpflanzt wird.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 87,43 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 201,09 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 306,01 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 2391 steht für „Freie Verpflanzung eines Hautlappens mittels zwischenzeitlicher Stielbildung, in mehreren Sitzungen“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 2391 ist mit 1500 Punkten bewertet; das entspricht 87,43 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 201,09 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2391 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.