GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Implantation eines Hautexpanders
Die GOÄ-Ziffer 2396 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Implantation eines Hautexpanders“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt VII. Chirurgie der Körperoberfläche). Sie ist mit 900 Punkten bewertet; das entspricht 52,46 € beim einfachen und 120,65 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Diese Ziffer erfasst die operative Implantation eines Hautexpanders, also eines unter die Haut eingebrachten, aufblasbaren Implantats, das durch schrittweise Füllung über einen längeren Zeitraum eine Dehnung und Vergrößerung der darüberliegenden Haut bewirkt. Angewendet wird sie, wenn zusätzliches, körpereigenes Hautgewebe für eine spätere Defektdeckung benötigt wird und dieses durch kontrollierte Gewebeexpansion an einer benachbarten Körperstelle gewonnen werden soll, etwa vor einer geplanten Lappenplastik oder Narbenkorrektur, um eine spannungsfreie Deckung mit körpereigener, farb- und texturgleicher Haut zu ermöglichen. Erfasst ist ausschließlich die operative Einbringung des Expanders selbst, nicht dessen spätere Füllung oder die anschließende Entnahme beziehungsweise Lappenbildung, die gesondert zu bewerten sind.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 52,46 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 120,65 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 183,60 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 2396 steht für „Implantation eines Hautexpanders“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 2396 ist mit 900 Punkten bewertet; das entspricht 52,46 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 120,65 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2396 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.