GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Anlage eines Rundstiellappens
Die GOÄ-Ziffer 2392 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Anlage eines Rundstiellappens“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt VII. Chirurgie der Körperoberfläche). Sie ist mit 900 Punkten bewertet; das entspricht 52,46 € beim einfachen und 120,65 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Diese Ziffer erfasst die operative Anlage eines Rundstiellappens, bei dem ein Hautlappen so präpariert und zu einem geschlossenen, röhrenförmigen Gewebestiel geformt wird, dass seine Durchblutung über den Stiel gesichert bleibt, während er später schrittweise an die eigentliche Defektstelle transportiert wird. Angewendet wird sie als erster operativer Schritt eines mehrzeitigen Rekonstruktionsverfahrens, insbesondere bei großen oder entfernt liegenden Defekten, die eine schrittweise Gewebeverpflanzung über einen gestielten Transport erfordern. Erfasst ist ausschließlich die Bildung des Rundstiellappens selbst, nicht dessen späterer Transport oder die endgültige Implantation. Von den nachfolgenden Ziffern 2393 und 2394, die Zwischentransport beziehungsweise endgültige Implantation betreffen, unterscheidet sich diese Ziffer durch ihre Beschränkung auf den ersten Behandlungsschritt.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 52,46 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 120,65 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 183,60 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 2392 steht für „Anlage eines Rundstiellappens“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 2392 ist mit 900 Punkten bewertet; das entspricht 52,46 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 120,65 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2392 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.