GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Implantation eines Rundstiellappens – einschließlich Modellierung am Ort
Die GOÄ-Ziffer 2394 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Implantation eines Rundstiellappens – einschließlich Modellierung am Ort“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt VII. Chirurgie der Körperoberfläche). Sie ist mit 2200 Punkten bewertet; das entspricht 128,23 € beim einfachen und 294,93 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Diese Ziffer erfasst die endgültige Implantation eines Rundstiellappens an der eigentlichen Defektstelle, einschließlich der abschließenden Modellierung des Lappens vor Ort. Angewendet wird sie als letzter Schritt eines mehrzeitigen Rundstiellappenverfahrens, wenn der zuvor gebildete und gegebenenfalls über Zwischenstationen transportierte Lappen endgültig von seinem Stiel abgesetzt, an die Zieldefektstelle eingepasst und dort in Form und Kontur an die Umgebung angeglichen wird. Erfasst ist sowohl das Absetzen und Einnähen des Lappens als auch die formgebende Modellierung, die für ein zufriedenstellendes Ergebnis erforderlich ist. Von der Anlage (Ziffer 2392) und dem Zwischentransport (Ziffer 2393) unterscheidet sich diese Ziffer dadurch, dass sie den abschließenden, endgültigen Behandlungsschritt des Verfahrens beschreibt.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 128,23 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 294,93 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 448,81 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 2394 steht für „Implantation eines Rundstiellappens – einschließlich Modellierung am Ort“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 2394 ist mit 2200 Punkten bewertet; das entspricht 128,23 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 294,93 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2394 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.