GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Schleimhauttransplantation – einschließlich operativer Unterminierung der Entnahmestelle und plastischer Deckung
Die GOÄ-Ziffer 2386 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Schleimhauttransplantation – einschließlich operativer Unterminierung der Entnahmestelle und plastischer Deckung“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt VII. Chirurgie der Körperoberfläche). Sie ist mit 688 Punkten bewertet; das entspricht 40,10 € beim einfachen und 92,23 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Diese Ziffer erfasst die Transplantation von Schleimhautgewebe, einschließlich der operativen Unterminierung der Entnahmestelle und deren plastischer Deckung. Angewendet wird sie, wenn ein Defekt an schleimhauttragenden Körperregionen, etwa im Mund-, Lippen- oder Genitalbereich, gedeckt werden muss und hierfür Schleimhaut statt äußerer Haut verwendet wird, um eine funktionell und strukturell passende Gewebequalität zu erzielen. Die Entnahmestelle wird operativ unterminiert, um sie anschließend plastisch zu verschließen, was die Ziffer ausdrücklich mit umfasst. Von den Hauttransplantationsziffern unterscheidet sich diese Leistung durch die Verwendung von Schleimhaut als Transplantatgewebe, das andere Eigenschaften und Entnahmetechniken als äußere Haut aufweist und typischerweise bei Defekten im Bereich der Körperöffnungen zur Anwendung kommt.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 40,10 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 92,23 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 140,36 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 2386 steht für „Schleimhauttransplantation – einschließlich operativer Unterminierung der Entnahmestelle und plastischer Deckung“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 2386 ist mit 688 Punkten bewertet; das entspricht 40,10 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 92,23 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2386 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.