GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Transplantation eines haartragenden Hautimplantates oder eines Dermafett-Transplantates – auch einschließlich plastischer Versorgung der Entnahmestelle
Die GOÄ-Ziffer 2385 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Transplantation eines haartragenden Hautimplantates oder eines Dermafett-Transplantates – auch einschließlich plastischer Versorgung der Entnahmestelle“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt VII. Chirurgie der Körperoberfläche). Sie ist mit 1200 Punkten bewertet; das entspricht 69,94 € beim einfachen und 160,87 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Diese Ziffer erfasst die Transplantation eines haartragenden Hautimplantates, etwa im Rahmen einer Haartransplantation, oder eines Dermafett-Transplantates, bei dem Haut- und Fettgewebe gemeinsam übertragen werden, jeweils einschließlich der plastischen Versorgung der Entnahmestelle. Angewendet wird sie bei Defekten, die zusätzlich zur Hautdeckung ein voluminöses oder haartragendes Gewebe benötigen, etwa zur Deckung von Weichteildefekten mit Volumenverlust oder zur Wiederherstellung behaarter Kopfhautareale nach Verletzung oder Operation. Die Leistung umfasst sowohl die Entnahme des Transplantats als auch dessen Einbringen und die operative Versorgung der entstandenen Entnahmestelle. Von der reinen Vollhauttransplantation nach Ziffer 2383 unterscheidet sich diese Ziffer durch die zusätzliche Übertragung von Fettgewebe beziehungsweise die Berücksichtigung der Haarfollikel.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 69,94 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 160,87 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 244,81 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 2385 steht für „Transplantation eines haartragenden Hautimplantates oder eines Dermafett-Transplantates – auch einschließlich plastischer Versorgung der Entnahmestelle“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 2385 ist mit 1200 Punkten bewertet; das entspricht 69,94 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 160,87 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2385 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.