GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Vollhauttransplantation – auch einschließlich plastischer Versorgung der Entnahmestelle
Die GOÄ-Ziffer 2383 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Vollhauttransplantation – auch einschließlich plastischer Versorgung der Entnahmestelle“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt VII. Chirurgie der Körperoberfläche). Sie ist mit 1000 Punkten bewertet; das entspricht 58,29 € beim einfachen und 134,06 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Diese Ziffer erfasst die Vollhauttransplantation, bei der die gesamte Dicke der Haut einschließlich Epidermis und Dermis von einer Entnahmestelle auf den zu deckenden Defekt übertragen wird, einschließlich der plastischen Versorgung der Entnahmestelle. Angewendet wird sie bei Defekten, die aus funktionellen oder ästhetischen Gründen eine besonders belastbare und stabile Hautdeckung erfordern, etwa im Gesicht, an Gelenken oder an der Hand, wo eine dünnere Spalthaut nach Ziffer 2382 nicht ausreichend wäre. Da Vollhaut nicht nachwächst, muss die Entnahmestelle selbst operativ verschlossen werden, was die Leistung ausdrücklich mit einschließt, ohne gesonderte Abrechnung. Von der Spalthauttransplantation unterscheidet sich diese Ziffer durch die vollständige Hautdicke des Transplantats und den zusätzlichen Aufwand am Entnahmeort.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 58,29 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 134,06 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 204,01 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 2383 steht für „Vollhauttransplantation – auch einschließlich plastischer Versorgung der Entnahmestelle“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 2383 ist mit 1000 Punkten bewertet; das entspricht 58,29 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 134,06 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2383 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.