GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Knorpeltransplantation (z. B. aus einem Ohr oder aus einer Rippe)
Die GOÄ-Ziffer 2384 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Knorpeltransplantation (z. B. aus einem Ohr oder aus einer Rippe)“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt VII. Chirurgie der Körperoberfläche). Sie ist mit 739 Punkten bewertet; das entspricht 43,07 € beim einfachen und 99,07 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Diese Ziffer erfasst die Transplantation von Knorpelgewebe, das beispielsweise aus dem Ohr oder einer Rippe entnommen wird, zur Rekonstruktion oder Stützung anderer Körperregionen. Angewendet wird sie insbesondere bei plastisch-rekonstruktiven Eingriffen, etwa zum Aufbau von Nasen-, Ohr- oder Gelenkstrukturen, bei denen stabiles, formgebendes Stützgewebe benötigt wird, das durch reine Hauttransplantate nicht ersetzt werden kann. Erfasst ist sowohl die Entnahme des Knorpels an der Spenderregion als auch dessen Einbringen und Formung am Empfängerort. Von den Hauttransplantationsziffern (2380 bis 2383) unterscheidet sich diese Leistung dadurch, dass nicht Haut, sondern Knorpelgewebe als formstabiles Stützmaterial übertragen wird, was einen eigenständigen operativen Zugang und eine andere Entnahmetechnik erfordert.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 43,07 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 99,07 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 150,76 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 2384 steht für „Knorpeltransplantation (z. B. aus einem Ohr oder aus einer Rippe)“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 2384 ist mit 739 Punkten bewertet; das entspricht 43,07 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 99,07 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2384 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.