GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Überpflanzung von Epidermisstücken
Die GOÄ-Ziffer 2380 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Überpflanzung von Epidermisstücken“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt VII. Chirurgie der Körperoberfläche). Sie ist mit 310 Punkten bewertet; das entspricht 18,07 € beim einfachen und 41,56 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Diese Ziffer erfasst die Transplantation kleiner Epidermisstücke, also dünnster Hautschichten ohne tieferliegende Hautanteile, zur Deckung eines Hautdefekts. Angewendet wird sie bei oberflächlichen Wunden oder Defekten, die durch Übertragung kleiner Hautpartikel zur Förderung der Wundheilung und Epithelialisierung versorgt werden, häufig bei chronischen Wunden, Ulzera oder kleinflächigen Defekten, bei denen eine vollständige Spalthaut- oder Vollhauttransplantation nicht erforderlich ist. Die Leistung beschränkt sich auf die oberflächliche Epidermisschicht und stellt damit die einfachste Form der Hauttransplantation dar. Von der Spalthauttransplantation nach Ziffer 2382 und der Vollhauttransplantation nach Ziffer 2383 unterscheidet sie sich durch die geringere Schichtdicke des übertragenen Gewebes und den geringeren operativen Aufwand.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 18,07 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 41,56 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 63,24 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 2380 steht für „Überpflanzung von Epidermisstücken“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 2380 ist mit 310 Punkten bewertet; das entspricht 18,07 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 41,56 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2380 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.