GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Tibiakopfverschraubung oder Verschraubung des Fersenbeinbruches
Die GOÄ-Ziffer 2345 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Tibiakopfverschraubung oder Verschraubung des Fersenbeinbruches“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt VI. Frakturbehandlung). Sie ist mit 924 Punkten bewertet; das entspricht 53,86 € beim einfachen und 123,87 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Nummer 2345 erfasst die operative Verschraubung des Tibiakopfes oder die Verschraubung eines Fersenbeinbruches (Kalkaneusfraktur). Sie wird angewendet, wenn eine Tibiakopffraktur, etwa ein Schienbeinkopfbruch mit Gelenkbeteiligung, oder eine Kalkaneusfraktur operativ durch Schraubenosteosynthese stabilisiert wird, um die Gelenkflaechen anatomiegerecht wiederherzustellen und eine belastungsstabile Ausheilung zu ermoeglichen. Wie bei Nummer 2340 werden auch hier zwei unterschiedliche anatomische Regionen, kniegelenknahe Tibia und Fersenbein, in einer gemeinsamen operativen Ziffer zusammengefasst, da beide mittels vergleichbarer Verschraubungstechnik versorgt werden. Von der konservativen Einrichtung gebrochener Unterschenkelknochen nach Nummer 2335 grenzt sie sich durch den operativen Charakter und die definitive Schraubenosteosynthese ab, die bei komplexeren, gelenknahen Frakturen dieser Regionen erforderlich wird.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 53,86 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 123,87 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 188,50 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 2345 steht für „Tibiakopfverschraubung oder Verschraubung des Fersenbeinbruches“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 2345 ist mit 924 Punkten bewertet; das entspricht 53,86 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 123,87 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2345 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.