GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Einrichtung des gebrochenen Großzehenknochens oder von Frakturen an Grund- oder Mittelgliedknochen der Finger mit Osteosynthese
Die GOÄ-Ziffer 2339 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Einrichtung des gebrochenen Großzehenknochens oder von Frakturen an Grund- oder Mittelgliedknochen der Finger mit Osteosynthese“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt VI. Frakturbehandlung). Sie ist mit 379 Punkten bewertet; das entspricht 22,09 € beim einfachen und 50,81 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Nummer 2339 verguetet die Einrichtung des gebrochenen Grosszehenknochens oder von Frakturen an Grund- oder Mittelgliedknochen der Finger, jeweils mit zusaetzlicher Osteosynthese. Sie wird angewendet, wenn die in Nummer 2338 beschriebenen Frakturen nicht durch alleinige geschlossene Reposition versorgt werden koennen, sondern eine operative Fixierung mit Osteosynthesematerial, etwa Draht oder Schraube, notwendig ist, um eine stabile Ausheilung zu erreichen. Die Ziffer bildet damit die operative Variante zur konservativen Reposition nach Nummer 2338 ab, wobei beide Ziffern dieselben Frakturlokalisationen betreffen und sich ausschliesslich durch das Vorliegen bzw. Fehlen der operativen Osteosynthese unterscheiden. Von Nummer 2338a, die speziell den Fingerendgliedknochen betrifft, grenzt sich 2339 durch die Beschraenkung auf Grosszehenknochen sowie Finger-Grund- und Mittelglieder ab.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 22,09 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 50,81 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 77,32 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 2339 steht für „Einrichtung des gebrochenen Großzehenknochens oder von Frakturen an Grund- oder Mittelgliedknochen der Finger mit Osteosynthese“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 2339 ist mit 379 Punkten bewertet; das entspricht 22,09 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 50,81 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2339 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
GOÄ-Ziffern nicht nachschlagen, sondern automatisch kodieren?
catalys liest Ihren Befund, schlägt die passenden GOÄ-Ziffern samt Steigerungsfaktor vor und prüft die Rechnung vor dem Versand — die finale Freigabe bleibt bei Ihnen.
Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.