GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Osteosynthese der gebrochenen Kniescheibe bzw. Exstirpation der Kniescheibe oder Teilexstirpation
Die GOÄ-Ziffer 2344 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Osteosynthese der gebrochenen Kniescheibe bzw. Exstirpation der Kniescheibe oder Teilexstirpation“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt VI. Frakturbehandlung). Sie ist mit 1110 Punkten bewertet; das entspricht 64,70 € beim einfachen und 148,81 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Nummer 2344 verguetet die Osteosynthese der gebrochenen Kniescheibe oder alternativ die vollstaendige Exstirpation bzw. Teilexstirpation der Kniescheibe. Sie kommt zur Anwendung, wenn eine Patellafraktur operativ mit definitiver Osteosynthese versorgt wird oder wenn, etwa bei nicht rekonstruierbarer Truemmerfraktur, stattdessen die Kniescheibe ganz oder teilweise operativ entfernt werden muss. Die Ziffer bildet damit zwei alternative operative Endpunkte derselben Grundproblematik ab: entweder Erhalt und Fixierung der Kniescheibe oder deren Entfernung. Von Nummer 2336, die die operative Einrichtung der gebrochenen Kniescheibe auch mit Fremdmaterial beschreibt, unterscheidet sich 2344 durch die hier genannte definitive Osteosynthese sowie durch die zusaetzliche Option der Exstirpation, die bei 2336 nicht vorgesehen ist. Beide Ziffern schliessen sich beim selben Eingriff gegenseitig aus.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 64,70 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 148,81 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 226,45 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 2344 steht für „Osteosynthese der gebrochenen Kniescheibe bzw. Exstirpation der Kniescheibe oder Teilexstirpation“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 2344 ist mit 1110 Punkten bewertet; das entspricht 64,70 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 148,81 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2344 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
GOÄ-Ziffern nicht nachschlagen, sondern automatisch kodieren?
catalys liest Ihren Befund, schlägt die passenden GOÄ-Ziffern samt Steigerungsfaktor vor und prüft die Rechnung vor dem Versand — die finale Freigabe bleibt bei Ihnen.
Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.