GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Nagelung und/oder Drahtung eines gebrochenen kleinen Röhrenknochens (z. B. Mittelhand, Mittelfuß)
Die GOÄ-Ziffer 2347 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Nagelung und/oder Drahtung eines gebrochenen kleinen Röhrenknochens (z. B. Mittelhand, Mittelfuß)“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt VI. Frakturbehandlung). Sie ist mit 27 Punkten bewertet; das entspricht 1,57 € beim einfachen und 3,62 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Diese Ziffer erfasst die operative Versorgung eines gebrochenen kleinen Röhrenknochens, etwa eines Mittelhand- oder Mittelfußknochens, durch Einbringen eines Nagels und/oder durch Drahtung. Angewendet wird sie bei Frakturen, die konservativ nicht ausreichend stabil ruhiggestellt werden können und daher eine operative Osteosynthese erfordern, um die Bruchenden in korrekter Stellung zu fixieren und eine belastungsstabile Ausheilung zu ermöglichen. Erfasst ist sowohl die alleinige Nagelung als auch die Kombination mit einer Drahtung, ohne dass hierfür gesondert abgerechnet wird. Die Ziffer gilt für den geschlossenen Bruch; liegt zusätzlich eine Eröffnung der Haut über der Frakturstelle vor, ist stattdessen die nachfolgende Ziffer 2348 für denselben Knochentyp einschlägig, die den höheren operativen Aufwand der Weichteilversorgung beim offenen Bruch berücksichtigt.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 1,57 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 3,62 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 5,51 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 2347 steht für „Nagelung und/oder Drahtung eines gebrochenen kleinen Röhrenknochens (z. B. Mittelhand, Mittelfuß)“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 2347 ist mit 27 Punkten bewertet; das entspricht 1,57 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 3,62 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2347 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
GOÄ-Ziffern nicht nachschlagen, sondern automatisch kodieren?
catalys liest Ihren Befund, schlägt die passenden GOÄ-Ziffern samt Steigerungsfaktor vor und prüft die Rechnung vor dem Versand — die finale Freigabe bleibt bei Ihnen.
Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.