GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Olekranonverschraubung oder Verschraubung des Innen- oder Außenknöchelbruches
Die GOÄ-Ziffer 2340 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Olekranonverschraubung oder Verschraubung des Innen- oder Außenknöchelbruches“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt VI. Frakturbehandlung). Sie ist mit 554 Punkten bewertet; das entspricht 32,29 € beim einfachen und 74,27 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Nummer 2340 erfasst die operative Verschraubung des Olekranons (des Ellenhakens am Ellenbogen) oder die Verschraubung eines Innen- oder Aussenknoechelbruches am Sprunggelenk. Sie kommt zur Anwendung, wenn eine Olekranonfraktur oder eine Knoechelfraktur durch operative Osteosynthese mittels Schraube stabilisiert wird, ueblicherweise bei dislozierten oder instabilen Frakturen, die eine anatomiegerechte Wiederherstellung des Gelenks erfordern. Die Ziffer fasst zwei anatomisch unterschiedliche Frakturlokalisationen, Ellenbogen und Sprunggelenk, in einer gemeinsamen operativen Leistung zusammen, da beide durch eine vergleichbare Verschraubungstechnik versorgt werden. Sie ist unabhaengig davon anzusetzen, ob der Innen- oder der Aussenknoechel betroffen ist. Von den uebrigen operativen Osteosyntheseziffern dieser Reihe, etwa der Kniescheiben- oder Tibiakopfverschraubung, grenzt sie sich durch die genannten spezifischen Frakturorte ab.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 32,29 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 74,27 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 113,02 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 2340 steht für „Olekranonverschraubung oder Verschraubung des Innen- oder Außenknöchelbruches“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 2340 ist mit 554 Punkten bewertet; das entspricht 32,29 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 74,27 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2340 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.