GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Nagelung und/oder Drahtung eines kleinen Röhrenknochens (z. B. Mittelhand, Mittelfuß) bei offenem Knochenbruch
Die GOÄ-Ziffer 2348 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Nagelung und/oder Drahtung eines kleinen Röhrenknochens (z. B. Mittelhand, Mittelfuß) bei offenem Knochenbruch“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt VI. Frakturbehandlung). Sie ist mit 555 Punkten bewertet; das entspricht 32,35 € beim einfachen und 74,40 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Diese Ziffer bildet die operative Versorgung eines kleinen Röhrenknochens, etwa eines Mittelhand- oder Mittelfußknochens, mittels Nagelung und/oder Drahtung für den Fall ab, dass zusätzlich ein offener Knochenbruch vorliegt, die Haut über der Fraktur also durchtrennt und der Knochen nach außen freigelegt ist. Gegenüber der Versorgung des geschlossenen Bruchs nach Ziffer 2347 berücksichtigt diese Ziffer den erhöhten Aufwand, der sich aus Wundversorgung, Infektionsrisiko und der häufig zusätzlich notwendigen Weichteilbehandlung offener Frakturen ergibt. Angewendet wird sie, wenn die Wunde beim Unfall bereits offen ist oder Knochenfragmente die Haut durchspießen. Die Abgrenzung zu Ziffer 2347 erfolgt somit allein danach, ob der Bruch geschlossen oder offen vorliegt, während Knochenart und operative Technik identisch bleiben.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 32,35 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 74,40 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 113,22 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 2348 steht für „Nagelung und/oder Drahtung eines kleinen Röhrenknochens (z. B. Mittelhand, Mittelfuß) bei offenem Knochenbruch“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 2348 ist mit 555 Punkten bewertet; das entspricht 32,35 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 74,40 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2348 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.