GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Operative Einrichtung des gebrochenen Endgliedknochens eines Fingers – einschließlich Fixation durch Osteosynthese
Die GOÄ-Ziffer 2338a steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Operative Einrichtung des gebrochenen Endgliedknochens eines Fingers – einschließlich Fixation durch Osteosynthese“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt VI. Frakturbehandlung). Sie ist mit 185 Punkten bewertet; das entspricht 10,78 € beim einfachen und 24,80 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Nummer 2338a erfasst die operative Einrichtung des gebrochenen Endgliedknochens eines Fingers einschliesslich der Fixation durch Osteosynthese, also einen operativen Zugang mit anschliessender Verankerung des Fragments, etwa durch eine kleine Schraube oder einen Draht. Sie wird angewendet, wenn eine Fraktur des Fingerendglieds nicht durch geschlossene Reposition nach Nummer 2337 behandelt werden kann, sondern operativ eroeffnet und mit Osteosynthesematerial stabilisiert werden muss, etwa bei stark dislozierten oder instabilen Frakturen. Die Ziffer bezieht sich ausdruecklich auf das Fingerendglied und ist damit von der Einrichtung des Grosszehenknochens oder der Finger-Grund- und Mittelglieder nach den Nummern 2338 und 2339 abzugrenzen, die andere Lokalisationen und teils andere Fingerabschnitte betreffen. Osteosynthese und operativer Zugang sind mit dieser einen Ziffer abgegolten.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 10,78 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 24,80 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 37,74 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 2338a steht für „Operative Einrichtung des gebrochenen Endgliedknochens eines Fingers – einschließlich Fixation durch Osteosynthese“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 2338a ist mit 185 Punkten bewertet; das entspricht 10,78 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 24,80 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2338a keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.