GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Einrichtung des gebrochenen Großzehenknochens oder von Frakturen an Grund- oder Mittelgliedern der Fingerknochen
Die GOÄ-Ziffer 2338 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Einrichtung des gebrochenen Großzehenknochens oder von Frakturen an Grund- oder Mittelgliedern der Fingerknochen“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt VI. Frakturbehandlung). Sie ist mit 152 Punkten bewertet; das entspricht 8,86 € beim einfachen und 20,38 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Nummer 2338 verguetet die Einrichtung des gebrochenen Grosszehenknochens sowie von Frakturen an Grund- oder Mittelgliedern der Fingerknochen durch geschlossene Reposition. Sie kommt zur Anwendung bei Bruechen des Grosszehengrundknochens oder bei Fingerfrakturen im Grund- oder Mittelglied, die manuell reponiert und anschliessend konservativ, etwa durch Schienung, ruhiggestellt werden, ohne dass eine operative Osteosynthese erforderlich ist. Von Nummer 2339 unterscheidet sich diese Ziffer dadurch, dass dort dieselben Frakturlokalisationen mit zusaetzlicher operativer Osteosynthese versorgt werden. Gegenueber Nummer 2337, die die Fingerendglieder und Zehenknochen allgemein betrifft, grenzt sich 2338 durch die spezifische Nennung von Grosszehenknochen sowie Finger-Grund- und Mittelgliedern ab. Die Ziffer bildet somit die konservative Reposition dieser mittleren und grosszehenspezifischen Frakturen ab.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 8,86 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 20,38 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 31,01 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 2338 steht für „Einrichtung des gebrochenen Großzehenknochens oder von Frakturen an Grund- oder Mittelgliedern der Fingerknochen“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 2338 ist mit 152 Punkten bewertet; das entspricht 8,86 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 20,38 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2338 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.