GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Einrichtung gebrochener Endgliedknochen von Fingern oder von gebrochenen Zehenknochen
Die GOÄ-Ziffer 2337 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Einrichtung gebrochener Endgliedknochen von Fingern oder von gebrochenen Zehenknochen“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt VI. Frakturbehandlung). Sie ist mit 76 Punkten bewertet; das entspricht 4,43 € beim einfachen und 10,19 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Nummer 2337 erfasst die Einrichtung gebrochener Endgliedknochen von Fingern sowie gebrochener Zehenknochen durch geschlossene Reposition. Sie wird bei Frakturen der Fingerendglieder oder der Zehenknochen angewendet, bei denen eine manuelle Reposition ohne operativen Zugang zur Wiederherstellung der Stellung ausreicht. Von Nummer 2338a, die die operative Einrichtung des gebrochenen Fingerendgliedknochens einschliesslich Osteosynthese beschreibt, unterscheidet sich diese Ziffer durch das Fehlen eines operativen Zugangs und einer Fixierung durch Osteosynthese. Ebenso ist sie von den Ziffern 2338 und 2339 abzugrenzen, die den Grosszehenknochen sowie Grund- und Mittelglieder der Finger betreffen, waehrend 2337 speziell die Fingerendglieder und die Zehenknochen allgemein erfasst. Die Ziffer bildet somit die konservative, nicht-operative Frakturbehandlung dieser kleinen Knochen ab.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 4,43 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 10,19 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 15,50 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 2337 steht für „Einrichtung gebrochener Endgliedknochen von Fingern oder von gebrochenen Zehenknochen“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 2337 ist mit 76 Punkten bewertet; das entspricht 4,43 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 10,19 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2337 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.