GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Operative Einrichtung der gebrochenen Kniescheibe – auch mit Fremdmaterial
Die GOÄ-Ziffer 2336 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Operative Einrichtung der gebrochenen Kniescheibe – auch mit Fremdmaterial“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt VI. Frakturbehandlung). Sie ist mit 650 Punkten bewertet; das entspricht 37,89 € beim einfachen und 87,14 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Nummer 2336 verguetet die operative Einrichtung einer gebrochenen Kniescheibe, gegebenenfalls einschliesslich der Verwendung von Fremdmaterial zur Fixierung, etwa Drahtcerclage oder Zuggurtung. Sie kommt zur Anwendung, wenn die Patellafraktur nicht durch geschlossene Reposition nach Nummer 2335 behandelt werden kann, sondern ein operativer Zugang mit anschliessender Osteosynthese erforderlich ist, um die Fragmente in korrekter Stellung zu fixieren. Der Zusatz 'auch mit Fremdmaterial' stellt klar, dass die Verwendung von Implantaten zur Fixierung mit dieser einen Ziffer bereits abgegolten ist und nicht gesondert berechnet wird. Von Nummer 2344, die zusaetzlich die Osteosynthese der Kniescheibe bzw. deren Exstirpation oder Teilexstirpation erfasst, unterscheidet sich 2336 dadurch, dass hier die operative Einrichtung im Vordergrund steht, nicht die vollstaendige oder teilweise Entfernung der Kniescheibe.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 37,89 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 87,14 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 132,60 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 2336 steht für „Operative Einrichtung der gebrochenen Kniescheibe – auch mit Fremdmaterial“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 2336 ist mit 650 Punkten bewertet; das entspricht 37,89 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 87,14 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2336 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.