GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Einrichtung einer gebrochenen Kniescheibe oder gebrochener Unterschenkelknochen
Die GOÄ-Ziffer 2335 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Einrichtung einer gebrochenen Kniescheibe oder gebrochener Unterschenkelknochen“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt VI. Frakturbehandlung). Sie ist mit 473 Punkten bewertet; das entspricht 27,57 € beim einfachen und 63,41 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Nummer 2335 erfasst die Einrichtung einer gebrochenen Kniescheibe (Patella) oder gebrochener Unterschenkelknochen (Tibia und/oder Fibula) durch geschlossene Reposition. Sie wird angewendet, wenn die Fraktur ohne operativen Zugang, also durch aeussere Reposition und anschliessende Ruhigstellung, etwa im Gipsverband, behandelt werden kann. Patella- und Unterschenkelfrakturen sind in dieser Ziffer zusammengefasst und gemeinsam anzusetzen. Von Nummer 2336 unterscheidet sie sich dadurch, dass dort die operative Einrichtung der Kniescheibe, auch mit Fremdmaterial, erfolgt, also ein chirurgischer Zugang mit gegebenenfalls implantierter Fixierung vorgenommen wird. Ebenso ist sie von der operativen Tibiakopfverschraubung nach Nummer 2345 abzugrenzen, die eine spezifische operative Osteosynthese am Tibiakopf beschreibt. 2335 bildet somit ausschliesslich die konservative Reposition ab.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 27,57 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 63,41 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 96,49 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 2335 steht für „Einrichtung einer gebrochenen Kniescheibe oder gebrochener Unterschenkelknochen“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 2335 ist mit 473 Punkten bewertet; das entspricht 27,57 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 63,41 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2335 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.