GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Operative Stabilisierung einer Brustwandseite
Die GOÄ-Ziffer 2334 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Operative Stabilisierung einer Brustwandseite“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt VI. Frakturbehandlung). Sie ist mit 2800 Punkten bewertet; das entspricht 163,20 € beim einfachen und 375,37 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Nummer 2334 verguetet die operative Stabilisierung einer Brustwandseite, wie sie etwa bei instabilen Thoraxverletzungen mit multiplen Rippenserienfrakturen einer Thoraxseite erforderlich werden kann. Angewendet wird sie, wenn eine operative Fixierung der Brustwand notwendig ist, um die Stabilitaet und Atemmechanik wiederherzustellen, im Unterschied zur blossen Einrichtung eines gebrochenen Brustbeins nach Nummer 2326, die eine reponierende, nicht notwendigerweise operative Massnahme am Sternum beschreibt. Die Ziffer bezieht sich ausdruecklich auf eine Brustwandseite; bei beidseitiger Instabilitaet ist die Berechnungsfaehigkeit fuer jede betroffene Seite gesondert zu pruefen. Sie steht damit fuer den operativen, stabilisierenden Eingriff an der Thoraxwand und ist von den reinen Repositionsleistungen dieser Ziffernfolge klar abzugrenzen.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 163,20 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 375,37 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 571,22 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 2334 steht für „Operative Stabilisierung einer Brustwandseite“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 2334 ist mit 2800 Punkten bewertet; das entspricht 163,20 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 375,37 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2334 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.