GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Operative Aufrichtung eines gebrochenen Wirbelkörpers und/oder operative Einrenkung einer Luxation eines Wirbelgelenkes mit stabilisierenden Maßnahmen
Die GOÄ-Ziffer 2332 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Operative Aufrichtung eines gebrochenen Wirbelkörpers und/oder operative Einrenkung einer Luxation eines Wirbelgelenkes mit stabilisierenden Maßnahmen“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt VI. Frakturbehandlung). Sie ist mit 2500 Punkten bewertet; das entspricht 145,72 € beim einfachen und 335,15 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Nummer 2332 verguetet die operative Aufrichtung eines gebrochenen Wirbelkoerpers und/oder die operative Einrenkung einer Luxation eines Wirbelgelenks, jeweils einschliesslich stabilisierender Massnahmen, etwa durch Implantate zur Fixierung. Sie kommt zur Anwendung, wenn ein einzelner Wirbelkoerper operativ, also mittels chirurgischem Zugang, aufgerichtet oder ein einzelnes verrenktes Wirbelgelenk operativ eingerenkt und anschliessend stabilisiert werden muss, im Unterschied zur rein konservativen Aufrichtung im Durchhang nach Nummer 2322. Bei operativem Zugang ueber die Brust- oder Bauchhoehle kann zusaetzlich Nummer 2292 als Zugangsleistung ansetzbar sein. Von Nummer 2333 unterscheidet sich diese Ziffer durch die Anzahl der betroffenen Wirbelkoerper bzw. Luxationen: 2332 gilt fuer einen betroffenen Wirbelkoerper oder eine Luxation, waehrend 2333 zwei oder mehr erfasst.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 145,72 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 335,15 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 510,01 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 2332 steht für „Operative Aufrichtung eines gebrochenen Wirbelkörpers und/oder operative Einrenkung einer Luxation eines Wirbelgelenkes mit stabilisierenden Maßnahmen“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 2332 ist mit 2500 Punkten bewertet; das entspricht 145,72 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 335,15 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2332 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.