GOÄ-LexikonKapitel L: Chirurgie, Orthopädie

GOÄ-Ziffer 2331: Einrichtung gebrochener Knochen der Handwurzel oder der…

Einrichtung gebrochener Knochen der Handwurzel oder der Mittelhand, der Fußwurzel oder des Mittelfußes

Die GOÄ-Ziffer 2331 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Einrichtung gebrochener Knochen der Handwurzel oder der Mittelhand, der Fußwurzel oder des Mittelfußes“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt VI. Frakturbehandlung). Sie ist mit 227 Punkten bewertet; das entspricht 13,23 € beim einfachen und 30,43 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Nummer 2331 verguetet die Einrichtung gebrochener Knochen der Handwurzel oder Mittelhand sowie der Fusswurzel oder des Mittelfusses. Sie erfasst damit die reponierende Behandlung von Frakturen der kleinen Knochen von Hand und Fuss ausserhalb der Finger- und Zehenendglieder, etwa bei Mittelhand- oder Mittelfussknochenbruechen, die durch geschlossene Reposition und anschliessende Ruhigstellung behandelt werden. Die Ziffer fasst Hand- und Fussregion in einer gemeinsamen Position zusammen und ist unabhaengig davon anzusetzen, welcher der genannten Knochen konkret betroffen ist. Sie grenzt sich von den spezielleren Ziffern fuer Finger- und Zehenendglieder (2337) sowie fuer den Grosszehenknochen (2338, 2339) ab, die eigens benannt sind, waehrend 2331 die uebrigen Knochen von Hand- und Fusswurzel sowie Mittelhand und Mittelfuss abdeckt.

Gebühren und Steigerungssatz

227 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach13,23 €
Regelhöchstsatzohne Begründung2,3-fach30,43 €
Höchstsatzmit schriftlicher Begründung3,5-fach46,31 €

Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).

Verwandte Ziffern

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 2331

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 2331?

Die GOÄ-Ziffer 2331 steht für „Einrichtung gebrochener Knochen der Handwurzel oder der Mittelhand, der Fußwurzel oder des Mittelfußes“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 2331?

Die GOÄ-Ziffer 2331 ist mit 227 Punkten bewertet; das entspricht 13,23 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 2331 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 30,43 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 2331?

Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2331 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.

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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.