GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Einrichtung gebrochener Knochen der Handwurzel oder der Mittelhand, der Fußwurzel oder des Mittelfußes
Die GOÄ-Ziffer 2331 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Einrichtung gebrochener Knochen der Handwurzel oder der Mittelhand, der Fußwurzel oder des Mittelfußes“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt VI. Frakturbehandlung). Sie ist mit 227 Punkten bewertet; das entspricht 13,23 € beim einfachen und 30,43 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Nummer 2331 verguetet die Einrichtung gebrochener Knochen der Handwurzel oder Mittelhand sowie der Fusswurzel oder des Mittelfusses. Sie erfasst damit die reponierende Behandlung von Frakturen der kleinen Knochen von Hand und Fuss ausserhalb der Finger- und Zehenendglieder, etwa bei Mittelhand- oder Mittelfussknochenbruechen, die durch geschlossene Reposition und anschliessende Ruhigstellung behandelt werden. Die Ziffer fasst Hand- und Fussregion in einer gemeinsamen Position zusammen und ist unabhaengig davon anzusetzen, welcher der genannten Knochen konkret betroffen ist. Sie grenzt sich von den spezielleren Ziffern fuer Finger- und Zehenendglieder (2337) sowie fuer den Grosszehenknochen (2338, 2339) ab, die eigens benannt sind, waehrend 2331 die uebrigen Knochen von Hand- und Fusswurzel sowie Mittelhand und Mittelfuss abdeckt.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 13,23 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 30,43 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 46,31 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 2331 steht für „Einrichtung gebrochener Knochen der Handwurzel oder der Mittelhand, der Fußwurzel oder des Mittelfußes“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 2331 ist mit 227 Punkten bewertet; das entspricht 13,23 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 30,43 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2331 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.