GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Einrichtung eines gebrochenen Oberschenkelknochens
Die GOÄ-Ziffer 2330 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Einrichtung eines gebrochenen Oberschenkelknochens“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt VI. Frakturbehandlung). Sie ist mit 757 Punkten bewertet; das entspricht 44,12 € beim einfachen und 101,48 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Nummer 2330 erfasst die Einrichtung eines gebrochenen Oberschenkelknochens (Femur) durch geschlossene Reposition. Sie wird bei Femurfrakturen angewendet, bei denen die Fehlstellung manuell oder durch Zug korrigiert und anschliessend konservativ ruhiggestellt oder fuer eine weitere Behandlung vorbereitet wird, ohne dass im Rahmen dieser Ziffer eine operative Osteosynthese erfolgt. Da der Oberschenkelknochen der groesste Roehrenknochen des Koerpers ist, erfordert die Reposition regelhaft einen hoeheren Kraftaufwand als bei kleineren Knochen, was sich in der eigenstaendigen Nennung dieser Ziffer widerspiegelt. Sie grenzt sich von den operativen Verschraubungs- und Osteosyntheseleistungen wie Nummer 2340, 2344 oder 2345 ab, die spezifische operative Fixierungsverfahren an anderen Skelettabschnitten betreffen, sowie von der Einrichtung anderer langer Roehrenknochen wie Ober- (2327) oder Unterarm (2328).
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 44,12 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 101,48 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 154,43 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 2330 steht für „Einrichtung eines gebrochenen Oberschenkelknochens“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 2330 ist mit 757 Punkten bewertet; das entspricht 44,12 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 101,48 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2330 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.