GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Einrichtung eines gebrochenen Oberarmknochens
Die GOÄ-Ziffer 2327 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Einrichtung eines gebrochenen Oberarmknochens“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt VI. Frakturbehandlung). Sie ist mit 473 Punkten bewertet; das entspricht 27,57 € beim einfachen und 63,41 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Nummer 2327 verguetet die Einrichtung (Reposition) eines gebrochenen Oberarmknochens (Humerus). Sie wird bei Humerusfrakturen angewendet, bei denen die Fehlstellung durch manuelle bzw. geschlossene Reposition korrigiert und anschliessend ruhiggestellt wird, etwa im Gilchrist- oder Desault-Verband. Die Ziffer erfasst ausschliesslich die reponierende Massnahme am Oberarmknochen und ist unabhaengig von der genauen Frakturhoehe (proximal, Schaft, distal) anzusetzen, solange keine operative Osteosynthese erfolgt; fuer operative Verfahren am Oberarm sind gegebenenfalls andere Ziffern des Gebuehrenverzeichnisses einschlaegig. Sie steht in der Systematik der Ziffernfolge neben den analogen Einrichtungsleistungen fuer Unterarm (2328), Becken (2329), Oberschenkel (2330) und weitere Skelettabschnitte und folgt demselben Prinzip: Verguetung der Reposition, nicht der operativen Stabilisierung.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 27,57 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 63,41 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 96,49 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 2327 steht für „Einrichtung eines gebrochenen Oberarmknochens“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 2327 ist mit 473 Punkten bewertet; das entspricht 27,57 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 63,41 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2327 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.