GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Einrichtung des gebrochenen Schlüsselbeins – einschließlich Nagelung und/oder Drahtung
Die GOÄ-Ziffer 2325 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Einrichtung des gebrochenen Schlüsselbeins – einschließlich Nagelung und/oder Drahtung“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt VI. Frakturbehandlung). Sie ist mit 567 Punkten bewertet; das entspricht 33,05 € beim einfachen und 76,01 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Nummer 2325 verguetet die Einrichtung eines gebrochenen Schluesselbeins einschliesslich der operativen Fixierung durch Nagelung und/oder Drahtung. Sie kommt bei Klavikulafrakturen zur Anwendung, bei denen die alleinige geschlossene Reposition nach Nummer 2324 nicht ausreicht, etwa bei starker Dislokation, Instabilitaet oder drohender Weichteilgefaehrdung, sodass eine operative Osteosynthese mit Nagel- oder Drahtmaterial notwendig wird. Reposition und operative Fixierung werden hier als Gesamtleistung mit einer Ziffer abgegolten; 2324 ist daneben nicht zusaetzlich berechnungsfaehig, da sie die einfachere, nicht-operative Alternative zur selben Fraktur beschreibt. Die Wahl zwischen beiden Ziffern richtet sich also danach, ob tatsaechlich eine operative Materialeinbringung zur Stabilisierung des Schluesselbeins erfolgt oder nicht.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 33,05 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 76,01 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 115,67 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 2325 steht für „Einrichtung des gebrochenen Schlüsselbeins – einschließlich Nagelung und/oder Drahtung“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 2325 ist mit 567 Punkten bewertet; das entspricht 33,05 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 76,01 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2325 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.