GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Einrichtung eines gebrochenen Schulterblattes oder des Brustbeins
Die GOÄ-Ziffer 2326 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Einrichtung eines gebrochenen Schulterblattes oder des Brustbeins“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt VI. Frakturbehandlung). Sie ist mit 227 Punkten bewertet; das entspricht 13,23 € beim einfachen und 30,43 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Nummer 2326 erfasst die Einrichtung eines gebrochenen Schulterblattes (Skapula) oder des Brustbeins (Sternum). Sie wird angesetzt, wenn bei einer Fraktur dieser beiden Knochen eine Reposition zur Wiederherstellung der anatomischen Stellung durchgefuehrt wird, etwa bei disloziertem Sternumbruch nach Thoraxtrauma oder bei Skapulafraktur mit Fehlstellung. Da beide Frakturorte in einer gemeinsamen Ziffer zusammengefasst sind, ist sie unabhaengig davon anzusetzen, welcher der beiden Knochen betroffen ist; bei gleichzeitigem Bruch beider Knochen im Rahmen desselben Traumas ist die Berechnungsfaehigkeit im Einzelfall zu pruefen. Die Ziffer bildet die reponierende, in der Regel konservative Behandlung ab und ist von den operativen Stabilisierungsziffern fuer die Brustwand (2334) oder Wirbelsaeule (2332, 2333) klar zu unterscheiden.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 13,23 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 30,43 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 46,31 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 2326 steht für „Einrichtung eines gebrochenen Schulterblattes oder des Brustbeins“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 2326 ist mit 227 Punkten bewertet; das entspricht 13,23 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 30,43 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2326 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.