GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Steißbeinresektion
Die GOÄ-Ziffer 2294 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Steißbeinresektion“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt V. Knochenchirurgie). Sie ist mit 554 Punkten bewertet; das entspricht 32,29 € beim einfachen und 74,27 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Die Nummer 2294 verguetet die operative Resektion des Steissbeins (Os coccygis) selbst, also die knoecherne Entfernung, im Unterschied zur reinen Weichteil- bzw. Fistelexzision nach Nummer 2293. Angewendet wird sie bei Indikationen wie chronischer Kokzygodynie, posttraumatischen Steissbeinschaeden oder ausgedehnten, tief in das Steissbein reichenden entzuendlichen Prozessen, bei denen eine Fistelexzision allein nicht ausreicht und der knoecherne Anteil mitentfernt werden muss. Die Leistung umfasst die operative Freilegung, Absetzung und Entfernung des Steissbeins einschliesslich des zugehoerigen Wundverschlusses. Da es sich um einen eigenstaendigen knochenchirurgischen Eingriff handelt, ist die Ziffer von der reinen Fistelexzision klar abzugrenzen; werden im selben Eingriff sowohl Fistel als auch Steissbein entfernt, ist nach dem Zielleistungsprinzip die weitergehende, den Gesamteingriff abbildende Leistung massgeblich.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 32,29 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 74,27 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 113,02 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 2294 steht für „Steißbeinresektion“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 2294 ist mit 554 Punkten bewertet; das entspricht 32,29 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 74,27 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2294 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.