GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Implantation eines Elektrostimulators zur Behandlung der Skoliose oder einer Pseudarthrose
Die GOÄ-Ziffer 2291 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Implantation eines Elektrostimulators zur Behandlung der Skoliose oder einer Pseudarthrose“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt V. Knochenchirurgie). Sie ist mit 920 Punkten bewertet; das entspricht 53,62 € beim einfachen und 123,34 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Die Ziffer bildet die Implantation eines Elektrostimulators zur Behandlung der Skoliose oder einer Pseudarthrose ab. Sie wird angewendet, wenn zur Unterstützung der Korrektur einer Wirbelsäulenverkrümmung oder zur Anregung der knöchernen Heilung bei ausgebliebener Frakturheilung ein elektrischer Stimulator operativ implantiert wird, der durch elektrische Reize das Knochenwachstum beziehungsweise die knöcherne Durchbauung fördern soll. Die Leistung ist auf diese beiden Indikationen – Skoliosebehandlung und Pseudarthrose – beschränkt und beschreibt ausschließlich das operative Einbringen des Stimulators, unabhängig davon, ob dieser im Zusammenhang mit einer Spondylodese nach den Nummern 2286 oder 2287 oder mit einer sonstigen Behandlung einer Pseudarthrose eingesetzt wird.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 53,62 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 123,34 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 187,69 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 2291 steht für „Implantation eines Elektrostimulators zur Behandlung der Skoliose oder einer Pseudarthrose“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 2291 ist mit 920 Punkten bewertet; das entspricht 53,62 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 123,34 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2291 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.