GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Operation einer Steißbeinfistel
Die GOÄ-Ziffer 2293 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Operation einer Steißbeinfistel“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt V. Knochenchirurgie). Sie ist mit 370 Punkten bewertet; das entspricht 21,57 € beim einfachen und 49,60 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Nummer 2293 erfasst die operative Behandlung einer Steissbeinfistel, also einer meist im Bereich der Rima ani gelegenen chronisch entzuendeten Gangbildung am Steissbein (Sinus pilonidalis). Abgerechnet wird die operative Entfernung des Fistelgangs samt umgebendem entzuendetem Gewebe, unabhaengig davon, ob der Wundverschluss primaer oder offen zur Sekundaerheilung erfolgt. Die Ziffer wird angesetzt, wenn tatsaechlich ein Fistelgang operativ ausgeschnitten wird, nicht bei rein konservativer Behandlung wie Spuelung oder Inzision eines akuten Abszesses ohne Fistelexzision. Von der Steissbeinresektion nach Nummer 2294 unterscheidet sich die Leistung dadurch, dass hier nur der Weichteil- bzw. Fistelanteil entfernt wird, waehrend bei 2294 der knoecherne Steissbeinanteil selbst reseziert wird. Rezidivierende oder komplizierte Fisteln mit mehreren Gangsystemen rechtfertigen keine mehrfache Berechnung, sofern ein einheitlicher operativer Eingriff vorliegt.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 21,57 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 49,60 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 75,48 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 2293 steht für „Operation einer Steißbeinfistel“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 2293 ist mit 370 Punkten bewertet; das entspricht 21,57 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 49,60 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2293 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.