GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Exostosenabmeißelung bei Hallux valgus einschließlich Sehnenverpflanzung
Die GOÄ-Ziffer 2296 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Exostosenabmeißelung bei Hallux valgus einschließlich Sehnenverpflanzung“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt V. Knochenchirurgie). Sie ist mit 924 Punkten bewertet; das entspricht 53,86 € beim einfachen und 123,87 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Nummer 2296 verguetet die Exostosenabmeisselung bei Hallux valgus einschliesslich einer zusaetzlich durchgefuehrten Sehnenverpflanzung. Sie kommt zur Anwendung, wenn neben der Abtragung des knoechernen Ueberstands am Grosszehengrundgelenk auch eine Versetzung bzw. Umlenkung einer Sehne notwendig ist, um die Zugrichtung der Grosszehe zu korrigieren und ein Rezidiv der Fehlstellung zu verhindern. Damit stellt sie gegenueber Nummer 2295 die erweiterte Variante dar, bei der Knochen- und Weichteileingriff kombiniert werden; beide Anteile werden mit dieser einen Ziffer abgegolten und sind nicht zusaetzlich nach 2295 berechnungsfaehig. Gegenueber Nummer 2297 bleibt sie dadurch abgegrenzt, dass keine Gelenkkopfresektion mit Gelenkplastik oder Mittelfussosteotomie erfolgt, sondern lediglich Exostosenabtragung und Sehnenverpflanzung am Weichteilapparat vorgenommen werden.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 53,86 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 123,87 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 188,50 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 2296 steht für „Exostosenabmeißelung bei Hallux valgus einschließlich Sehnenverpflanzung“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 2296 ist mit 924 Punkten bewertet; das entspricht 53,86 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 123,87 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2296 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.