GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Eröffnung von Brust- oder Bauchhöhle bei vorderem Zugang, nur im Zusammenhang mit Leistungen nach den Nummern 2285, 2286, 2287, 2332 und 2333
Die GOÄ-Ziffer 2292 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Eröffnung von Brust- oder Bauchhöhle bei vorderem Zugang, nur im Zusammenhang mit Leistungen nach den Nummern 2285, 2286, 2287, 2332 und 2333“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt V. Knochenchirurgie). Sie ist mit 1110 Punkten bewertet; das entspricht 64,70 € beim einfachen und 148,81 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Die Nummer 2292 verguetet die Eroeffnung der Brust- oder Bauchhoehle ueber einen vorderen (ventralen) Zugang als eigenstaendig abrechenbare Zusatzleistung. Sie ist ausdruecklich nicht isoliert berechnungsfaehig, sondern ausschliesslich im Zusammenhang mit den Nummern 2285, 2286, 2287, 2332 oder 2333 ansetzbar, die operative Eingriffe an der Wirbelsaeule bzw. an Wirbelkoerpern beschreiben. In der Praxis kommt sie zum Tragen, wenn ein vorderer Zugang zur Wirbelsaeule notwendig ist, etwa bei thorakalen oder thorakolumbalen Eingriffen, fuer den zunaechst Brust- oder Bauchraum operativ eroeffnet werden muss, bevor die eigentliche Wirbelkoerper- oder Luxationsversorgung nach den genannten Hauptziffern erfolgt. Ohne eine der genannten Hauptleistungen im selben Behandlungsfall darf 2292 nicht berechnet werden; sie bildet ausschliesslich den operativen Zugangsweg ab, nicht die eigentliche Versorgung.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 64,70 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 148,81 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 226,45 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 2292 steht für „Eröffnung von Brust- oder Bauchhöhle bei vorderem Zugang, nur im Zusammenhang mit Leistungen nach den Nummern 2285, 2286, 2287, 2332 und 2333“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 2292 ist mit 1110 Punkten bewertet; das entspricht 64,70 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 148,81 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2292 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.