GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Exostosenabmeißelung bei Hallux valgus
Die GOÄ-Ziffer 2295 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Exostosenabmeißelung bei Hallux valgus“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt V. Knochenchirurgie). Sie ist mit 463 Punkten bewertet; das entspricht 26,99 € beim einfachen und 62,07 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Nummer 2295 beschreibt die operative Abmeisselung (Exostosenabtragung) des knoechernen Ueberstands am Grosszehengrundgelenk, wie er typischerweise bei Hallux valgus auftritt. Sie kommt bei leichteren bis mittelschweren Formen zum Einsatz, bei denen die knoecherne Ueberstandsentfernung als alleinige Massnahme zur Beschwerdelinderung ausreicht, ohne dass eine zusaetzliche Weichteilkorrektur erforderlich ist. Von Nummer 2296 unterscheidet sich diese Ziffer dadurch, dass dort zusaetzlich eine Sehnenverpflanzung zur Korrektur der Zugrichtung der Grosszehe vorgenommen wird; von Nummer 2297 dadurch, dass dort eine Gelenkkopfresektion mit Gelenkplastik und/oder Mittelfussosteotomie erfolgt, also ein deutlich umfangreicherer Eingriff an Gelenk und Mittelfussknochen. 2295 bildet somit die einfachste Stufe der operativen Hallux-valgus-Versorgung ab und ist nur ansetzbar, wenn tatsaechlich nur die Exostose abgetragen wird.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 26,99 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 62,07 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 94,45 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 2295 steht für „Exostosenabmeißelung bei Hallux valgus“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 2295 ist mit 463 Punkten bewertet; das entspricht 26,99 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 62,07 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2295 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.