GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Stellungskorrektur und Fusion eines oder mehrerer Wirbelsegmente an Brustwirbelsäule und/oder Lendenwirbelsäule bei ventralem Zugang – auch mit Knocheneinpflanzung
Die GOÄ-Ziffer 2290 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Stellungskorrektur und Fusion eines oder mehrerer Wirbelsegmente an Brustwirbelsäule und/oder Lendenwirbelsäule bei ventralem Zugang – auch mit Knocheneinpflanzung“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt V. Knochenchirurgie). Sie ist mit 2770 Punkten bewertet; das entspricht 161,46 € beim einfachen und 371,35 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Die Ziffer erfasst die Stellungskorrektur und Fusion eines oder mehrerer Wirbelsegmente an Brust- und/oder Lendenwirbelsäule bei ventralem, also von vorn erfolgendem operativem Zugang. Sie wird angewendet, wenn eine Korrektur der Wirbelstellung und eine anschließende knöcherne Fusion der betroffenen Segmente über einen Zugang von der Vorderseite des Rumpfes durchgeführt wird, etwa bei bestimmten Deformitäten, Instabilitäten oder im Rahmen kombinierter dorsoventraler Korrekturkonzepte der Brust- und Lendenwirbelsäule. Der ventrale Zugang unterscheidet diese Leistung von den übrigen Spondylodese-Ziffern, die in der Regel einen dorsalen, also rückseitigen Zugang voraussetzen, und stellt damit eine eigenständige, zugangsspezifische Abrechnungsposition für die operative Versorgung von Brust- und Lendenwirbelsäule dar.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 161,46 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 371,35 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 565,10 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 2290 steht für „Stellungskorrektur und Fusion eines oder mehrerer Wirbelsegmente an Brustwirbelsäule und/oder Lendenwirbelsäule bei ventralem Zugang – auch mit Knocheneinpflanzung“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 2290 ist mit 2770 Punkten bewertet; das entspricht 161,46 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 371,35 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2290 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.