GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Operative Versteifung eines Wirbelsäulenabschnittes – einschließlich Einpflanzung von Knochen oder alloplastischem Material, als alleinige Leistung
Die GOÄ-Ziffer 2285 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Operative Versteifung eines Wirbelsäulenabschnittes – einschließlich Einpflanzung von Knochen oder alloplastischem Material, als alleinige Leistung“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt V. Knochenchirurgie). Sie ist mit 1480 Punkten bewertet; das entspricht 86,27 € beim einfachen und 198,41 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Beschrieben wird die operative Versteifung eines Wirbelsäulenabschnitts einschließlich der Einpflanzung von Knochen oder alloplastischem Material, und zwar als alleinige, eigenständige Leistung. Sie wird angewendet, wenn eine Versteifung (Spondylodese) eines Wirbelsäulenabschnitts erforderlich ist, ohne dass zuvor im selben Eingriff eine Behandlung eines Bandscheibenvorfalls mit Wirbelbogenresektion nach den Nummern 2282 oder 2283 stattgefunden hat, etwa bei Instabilität, degenerativen Veränderungen oder anderen Indikationen, die primär eine Versteifung erfordern. Der wesentliche Unterschied zu Nummer 2284 liegt darin, dass dort die stabilisierende Maßnahme stets als Zusatzleistung zu einer vorausgehenden Dekompressionsoperation erfolgt, während hier die Versteifung selbstständig, ohne einen solchen vorgeschalteten Eingriff, die abzurechnende Leistung darstellt.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 86,27 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 198,41 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 301,93 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 2285 steht für „Operative Versteifung eines Wirbelsäulenabschnittes – einschließlich Einpflanzung von Knochen oder alloplastischem Material, als alleinige Leistung“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 2285 ist mit 1480 Punkten bewertet; das entspricht 86,27 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 198,41 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2285 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.