GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Osteotomien am Rippenbuckel, zusätzlich zu Nummer 2286 oder Nummer 2287
Die GOÄ-Ziffer 2288 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Osteotomien am Rippenbuckel, zusätzlich zu Nummer 2286 oder Nummer 2287“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt V. Knochenchirurgie). Sie ist mit 550 Punkten bewertet; das entspricht 32,06 € beim einfachen und 73,73 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Die Ziffer bildet Osteotomien am Rippenbuckel ab, die zusätzlich zu einer operativen Skoliosebehandlung nach Nummer 2286 oder Nummer 2287 durchgeführt werden. Sie kommt zur Anwendung, wenn im Rahmen der operativen Korrektur einer Wirbelsäulenverkrümmung auch der durch die Skoliose bedingte Rippenbuckel operativ angegangen werden muss, indem einzelne Rippen durchtrennt und in eine flachere Position gebracht werden, um das äußere Erscheinungsbild des Brustkorbs zu verbessern und die Statik zu unterstützen. Als Zusatzleistung ist die Ziffer ausschließlich in Verbindung mit einer der beiden genannten Grundleistungen zur Spondylodese berechenbar und bildet nicht die Wirbelsäulenversteifung selbst, sondern ausschließlich den zusätzlichen Eingriff an den Rippen ab.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 32,06 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 73,73 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 112,20 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 2288 steht für „Osteotomien am Rippenbuckel, zusätzlich zu Nummer 2286 oder Nummer 2287“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 2288 ist mit 550 Punkten bewertet; das entspricht 32,06 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 73,73 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2288 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.