GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Operative Behandlung von Wirbelsäulenverkrümmungen durch Spondylodese – einschließlich Implantation von autologem oder alloplastischem Material
Die GOÄ-Ziffer 2286 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Operative Behandlung von Wirbelsäulenverkrümmungen durch Spondylodese – einschließlich Implantation von autologem oder alloplastischem Material“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt V. Knochenchirurgie). Sie ist mit 2500 Punkten bewertet; das entspricht 145,72 € beim einfachen und 335,15 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Die Ziffer erfasst die operative Behandlung von Wirbelsäulenverkrümmungen durch Spondylodese einschließlich der Implantation von autologem oder alloplastischem Material. Sie wird bei Skoliosen oder vergleichbaren Wirbelsäulendeformitäten angewendet, wenn eine operative Korrektur und dauerhafte Versteifung der betroffenen Wirbelsäulenabschnitte mittels körpereigenem Knochenmaterial oder alloplastischem Ersatzmaterial vorgenommen wird, um die Krümmung zu korrigieren und die Wirbelsäule in der erreichten Position zu stabilisieren. Die Ziffer bildet die Spondylodese als solche einschließlich der Materialimplantation ab, jedoch ohne die zusätzliche Instrumentation mit einer metallischen Aufspreiz- und Abstützvorrichtung, die gesondert unter Nummer 2287 erfasst wird. Zusätzliche Osteotomien am Rippenbuckel im Rahmen derselben Behandlung werden ergänzend nach Nummer 2288 berechnet.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 145,72 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 335,15 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 510,01 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 2286 steht für „Operative Behandlung von Wirbelsäulenverkrümmungen durch Spondylodese – einschließlich Implantation von autologem oder alloplastischem Material“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 2286 ist mit 2500 Punkten bewertet; das entspricht 145,72 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 335,15 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2286 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.