GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Stabilisierende operative Maßnahmen (z. B. Knochenspaneinpflanzung, Einpflanzung alloplastischen Materials), zusätzlich zu Nummer 2282 oder Nummer 2283
Die GOÄ-Ziffer 2284 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Stabilisierende operative Maßnahmen (z. B. Knochenspaneinpflanzung, Einpflanzung alloplastischen Materials), zusätzlich zu Nummer 2282 oder Nummer 2283“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt V. Knochenchirurgie). Sie ist mit 554 Punkten bewertet; das entspricht 32,29 € beim einfachen und 74,27 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Die Ziffer bildet stabilisierende operative Maßnahmen ab, etwa die Einpflanzung eines Knochenspans oder alloplastischen Materials, die zusätzlich zu der Behandlung des Bandscheibenvorfalls nach Nummer 2282 oder Nummer 2283 durchgeführt werden. Sie kommt zur Anwendung, wenn nach der Entfernung von Bandscheibengewebe und der Entlastung der Nervenwurzel eine ergänzende Stabilisierung des operierten Wirbelsäulensegments notwendig erscheint, um die Statik nach der Dekompression zu sichern. Als Zusatzleistung ist sie ausschließlich in Verbindung mit einem der beiden genannten Basiseingriffe berechenbar, nicht als eigenständige Leistung. Von Nummer 2285, die eine operative Versteifung als alleinige Leistung ohne vorausgehenden Dekompressionseingriff beschreibt, unterscheidet sich diese Ziffer dadurch, dass sie stets als Ergänzung zu einer vorangegangenen Bandscheibenoperation erfolgt.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 32,29 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 74,27 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 113,02 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 2284 steht für „Stabilisierende operative Maßnahmen (z. B. Knochenspaneinpflanzung, Einpflanzung alloplastischen Materials), zusätzlich zu Nummer 2282 oder Nummer 2283“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 2284 ist mit 554 Punkten bewertet; das entspricht 32,29 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 74,27 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2284 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.