GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Operative Behandlung von Wirbelsäulenverkrümmungen nach Nummer 2286 mit zusätzlicher Implantation einer metallischen Aufspreiz- und Abstützvorrichtung
Die GOÄ-Ziffer 2287 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Operative Behandlung von Wirbelsäulenverkrümmungen nach Nummer 2286 mit zusätzlicher Implantation einer metallischen Aufspreiz- und Abstützvorrichtung“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt V. Knochenchirurgie). Sie ist mit 3700 Punkten bewertet; das entspricht 215,66 € beim einfachen und 496,02 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Erfasst wird die operative Behandlung von Wirbelsäulenverkrümmungen nach Art der Spondylodese gemäß Nummer 2286, jedoch mit zusätzlicher Implantation einer metallischen Aufspreiz- und Abstützvorrichtung. Die Leistung kommt zur Anwendung, wenn zur Korrektur einer Skoliose neben der Versteifung mittels Knochen- oder alloplastischem Material zusätzlich ein metallisches Instrumentarium eingebracht wird, das die Wirbelsäule aufspreizt und in der korrigierten Position abstützt, um die Krümmung wirksamer zu korrigieren und die Stabilität während der knöchernen Durchbauung zu sichern. Sie wird stets zusätzlich zur Grundleistung nach Nummer 2286 berechnet und stellt damit den erweiterten, instrumentierten Eingriff gegenüber der einfachen Spondylodese dar. Osteotomien am Rippenbuckel im selben Eingriff werden ergänzend nach Nummer 2288 abgerechnet.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 215,66 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 496,02 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 754,82 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 2287 steht für „Operative Behandlung von Wirbelsäulenverkrümmungen nach Nummer 2286 mit zusätzlicher Implantation einer metallischen Aufspreiz- und Abstützvorrichtung“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 2287 ist mit 3700 Punkten bewertet; das entspricht 215,66 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 496,02 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2287 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.