GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Perkutane Nukleotomie (z. B. Absaugen des Bandscheibengewebes im Hochdruckverfahren)
Die GOÄ-Ziffer 2281 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Perkutane Nukleotomie (z. B. Absaugen des Bandscheibengewebes im Hochdruckverfahren)“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt V. Knochenchirurgie). Sie ist mit 1400 Punkten bewertet; das entspricht 81,60 € beim einfachen und 187,69 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Die perkutane Nukleotomie bezeichnet die minimalinvasive Entfernung von Bandscheibengewebe durch Absaugen im Hochdruckverfahren über einen perkutanen Zugang, ohne dass eine offene chirurgische Freilegung der Wirbelsäule erforderlich ist. Sie wird bei einem Bandscheibenvorfall angewendet, wenn Bandscheibengewebe zur Entlastung einer komprimierten Nervenwurzel entfernt werden soll, aber der Befund ein minimalinvasives Vorgehen ohne Wirbelbogenresektion zulässt. Die Leistung unterscheidet sich von der Chemonukleolyse nach Nummer 2279 dadurch, dass hier das Gewebe mechanisch abgesaugt und nicht chemisch aufgelöst wird, und von der offenen operativen Behandlung des Bandscheibenvorfalls nach Nummer 2282 dadurch, dass keine Resektion oder Fensterung des Wirbelbogens und keine offene Nervenwurzellösung vorgenommen werden.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 81,60 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 187,69 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 285,61 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 2281 steht für „Perkutane Nukleotomie (z. B. Absaugen des Bandscheibengewebes im Hochdruckverfahren)“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 2281 ist mit 1400 Punkten bewertet; das entspricht 81,60 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 187,69 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2281 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.